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Ein herzliches Willkommen allen Mitgliedern und Freunden

der Schützengesellschaft Wasservögel aus Schierling.

Satzung

 

Satzung der
Schützengesellschaft „Wasservögel 1921" Schierling e. V.

vom 04. Mai 2019

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Schützenverein führt den Namen Schützengesellschaft „Wasservögel 1921" Schierling e. V., nachfolgend „Verein" genannt.
2. Sitz des Vereins ist Schierling.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Vereins-Register-Nr. 406 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Als Vereinsabzeichen führt der Verein eine Abbildung einer fliegenden Gans mit Schützenscheibe und gekreuzte Gewehre mit der Inschrift: Schützengesellschaft „Wasservögel 1921" Schierling e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes und die Pflege der Schützentradition.
2. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
a) Die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern.
b) Förderung des Leistungs- und Breitensports (im Bereich des Sportschießens).
c) Organisation eines geordneten Schießbetriebes.
d) Schulung und Ausbildung der Schützen.
e) Förderung und Pflege der Jugendarbeit.
f) Instandhaltung der schießsportlichen Einrichtungen und des Sportgerätes.
g) Durchführung von Schießsportveranstaltungen wie:
- Rundenwettkämpfe
- Meisterschaften
- Vergleichsschießen
- Schießsportliche Weiterbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral und tritt für Toleranz ein.
4. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2 .Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2.) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

 § 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und des Bundes Deutscher Sportschützen e. V.
2. Der Verein erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen an.
3. Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und des Bundes Deutscher Sportschützen e. V. an.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
    a) Ordentlichen Mitgliedern
    b) Fördernden Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z. B. beruflicher Art, Wehrdienst etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten des Mitglieds ausgesetzt.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Ein Minderjähriger bedarf zur Beitrittserklärung der Einwilligung seines/seiner gesetzlichen Vertreter. Für einen Geschäftsunfähigen hat der gesetzliche Vertreter die Beitrittserklärung abzugeben.
3. .Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt zunächst auf die Dauer eines halben Jahres (Probezeit) die Mitgliedschaft. Sie wird unbefristet fortgesetzt, wenn kein Widerruf durch den Gesamtvorstand oder kein Ausschluss (§ 8 der Satzung) bis zum Ablauf der Probezeit erfolgt. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gem. § 9 dieser Satzung im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 1.  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
2.  Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.  Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
4.  Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit über den Ausschluss.
5.  Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6.  Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
7.  Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.  Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9.  Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten

1.  Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2.  Über die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
3.  Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4.  Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5.  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6.  Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.
2.  Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3.  Gleiches gilt für Verfahren gem. § 8 dieser Satzung.
4.  Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
 

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand gemäß § 26 BGB.


§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.
3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, vom Vorstand verlangt.
4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
5.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister (1. Vorsitzender), bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes, geleitet.
6.  Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handhebung. Die Wahl des 1.und 2. Schützenmeisters ist dann geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn für den jeweiligen Wahlvorschlag ein oder mehrere weitere Bewerber kandidieren.
7. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
8.  Anträge zur Mitgliederversammlung und Ergänzungen zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingegeben werden.
9.  Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.    Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes.
2.    Entlastung des Gesamtvorstandes.
3.    Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
4.    Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen
5.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes.
6.    Genehmigung von Ordnungen.
7.    Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
9.    Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse.
10.  Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen
11.  Beschlussfassung über eingereichte Anträge.


§ 14 Gesamtvorstand

 

1.  Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der 1. Schützenmeister/in
b) dem/der 2. Schützenmeister/in
c)  dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Sportleiter/in Pistole und Gewehr
f)  dem/der Sportleiter/in Vorderlader
g) dem/der Gerätewart/in
h) dem/der Jugendleiter/in
i)   bis zu neun Beisitzer/innen je nach Bedarf (den Beisitzern/innen werden bei Bedarf bestimmte Aufgaben zugewiesen).
2.  Personalunion ist nur in Ausnahmefällen möglich.
3.  Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4.  Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger bestimmen (kommissarisch).
5.  Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Schützenmeister mündlich einberufen.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

1.  Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2.  Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erfüllung der Vereinszwecke laut § 2 dieser Satzung.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
c)  Ausführung von Beschlüssen.
d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
f)  Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
g) Ausschluss von Mitgliedern.


§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

 Der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je alleine. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Schützenmeister nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters den Verein vertritt.


§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

 

1.  Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2.  Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Satzungsänderungen

1.  Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.  Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eingereicht werden.


§ 19 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

1.  Ehrenordnung
2.  Beitragsordnung
3.  Finanzordnung
4.  Geschäftsordnung
5.  Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
Diese sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.


§ 20 Kassenprüfung

1.  Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch den beauftragten Steuerberater. Der durch diesen gefertigte Kassenprüfungsbericht ist dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

F. Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. 
2.  Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Schützenmeister als die Liquidatoren des Vereins, mit Einzelvertretungs-Berechtigung, bestellt.
3.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach Erfüllung der Verpflichtungen, das noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Schierling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen 

1.  Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.05.2019 beschlossen.
2.  Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
3.  Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

 

Schierling, den 04.05.2019

 

 

 

 

 

 

 

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